Bauabnahme
Abnahme des Bauprojekts und Übergabe an Bauherrschaft
Bauabnahme eines Einfamilienhauses oder einer Geschäftsimmobilie
Ein Bau ist immer so gut, wie die Qualität der Ausführungsarbeiten. Daher ist es unumgänglich die Bauabnahme durch eine erfahrene Fachperson durchzuführen. Denn falsche oder unzureichende Arbeiten kommen früher oder später teuer zu stehen. Denn beim Bau einer Immobilie bauen die einzelnen Arbeitsschritte aufeinander auf, das macht es umso aufwändiger Fehler im Nachhinein zu korrigieren. Darum lohnt es sich, die einzelnen Bauphasen durch einen erfahrenen Bauberater kontrollieren zu lassen und allfällige Baumängel sofort zu beheben.
Bei der Bauabnahme werden konkret Termine kontrolliert, den Zahlungsverkehr überwacht und Ausführungen überprüft. Ausserdem werden Vorgaben durchgesetzt und Bauabnahmen nach wichtigen Bauetappen abgenommen. Im Weiteren werden allfällige Baumängel dokumentiert und die Behebung der Bauschäden eingeleitet.
Berufen wird sich dabei immer auf die SIA Norm 118. Denn diese regelt die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten und ist daher auch Bestandteil der meisten Bauverträge.
Mit der Vollendung des Werkes wird die Bauabnahme eingeleitet. Die Bauabnahme erfolgt gemeinsam mit dem Unternehmer und der Bauleitung innerhalb von 30 Tagen. Idealerweise wird das Ergebnis der Abnahmeprüfung protokolliert und von beiden Parteien unterzeichnet. Folgende Resultate können sich aufgrund der Prüfung ergeben:
- Abnahme eines mängelfreien Werkes (eher selten der Fall)
- Abnahme mit unwesentlichen Mängeln, welcher in einer angemessenen Frist behoben werden
- Zurückstellung des Bauwerkes wegen wesentlichen Mängeln, welche die Nutzung der Immobilie im üblichen Rahmen verunmöglichen.
Wenn die Immobilie ohne gemeinsame Bauabnahme bezogen wird, gilt sie nach 30 Tagen als abgenommen.
Die Garantie und Verjährung beginnt für das Bauwerk oder einzelne Werkteile mit dem Tag der Abnahme zu laufen. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Garantiefrist (Rügefrist) 2 Jahre. Treten nach Bauabnahme weitere Mängel auf, können diese während der Garantiefrist gerügt werden. Verdeckte Mängel verjähren nach 5 Jahren. Die Rechte aus Mängeln, die der Unternehmer absichtlich verschwiegen hat, verjähren dagegen erst in 10 Jahren.